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SG Weiterstadt e.V.
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Einladung zur JHV 2024 [mehr]

19.02.2024 21:39:53, Jöran Stoldt
Neue Frauenballettgruppe [mehr]

28.08.2023 22:30:20, Jöran Stoldt
Einladung JHV 2023 [mehr]

05.02.2023 18:02:28, Jöran Stoldt
Öffnung der Turniergruppe Standard für Tanzpaare anderer Vereine [mehr]

04.02.2023 17:33:07, Jöran Stoldt
Tag der offenen Tür 25.9.22 [mehr]

11.09.2022 10:00:07, Jöran Stoldt
Einladung zur Jahreshauptversammlung der TSA Weiterstadt 16.5.2022 [mehr]

16.05.2022 16:45:27, Jöran Stoldt
Frauenlauf Frankfurt am 9. Juli 2022 [mehr]

01.04.2022 14:55:00, Jöran Stoldt
Corona-Schutzverordnung ab 12.1.2022 [mehr]

13.01.2022 19:10:15, Jöran Stoldt
Corona Warnstufe 2 - Aktuelle Regeln [mehr]

Anlässlich des Überschreitens der Corona-Warnstufe 1 wurden die aktuellen Regelungen aktualisiert. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung der Regelungen ab dem 11. November 2021 (erster Tag der Gültigkeit)

Ausübung von Sport! 

·       Aktuell ist der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt.

·       In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sein, also Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind (Neu: 3G+ -Regel)

- Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.


Zuschauer

·       Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen nachkommen. Eine Kontaktdatenerfassung erfolgt nicht mehr. Auf jeden Fall ist aber ein entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen.

·       Für Zuschauer in nicht-vereinseigenen Sportstätten entscheidet der Ausrichter/Veranstalter, ob dabei die 2G- oder 3G Regel gilt (für Städtische Sportanlagen ist als Minimum die 3G+ Regel definiert)

·       Für Zuschauer gilt in allen SGW Innenräumen die 2G-Regel (Zugang nur für Genesene und Geimpfte).

·       Im Geltungsbereich von 3G-Konzepten gilt immer die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz. Details sind im Hygienekonzept zu regeln.

·       Im Geltungsbereich von 2G-Konzepten kann auf Maskenpflicht, Abstandsregel und Kapazitätsbeschränkungen verzichtet werden. Details sind im Hygienekonzept zu regeln.

·       Das 3G und das 2G-Zugangsmodell können in derselben Einrichtung angewandt werden, in einer weitläufigen Sportstätte können z. B. zwei verschiedene Gruppen gleichzeitig unter diesen Vorgaben trainieren. Es  ist aber immer sicherzustellen das 2G und 3G Gruppen getrennt sind und bleiben.

 

Testnachweise

·       Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen einen aktuellen PCR-Test nicht älter als 48 Stunden vorlegen (3G+ -Regel). Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu nicht mehr aus. Konkret betrifft dies die Innenbereiche bei Veranstaltungen, Messen und im Kulturbetrieb, in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen sowie Prostitutionsstätten.

·       Für Kinder und Jugendliche (unter 18) gilt als Nachweis die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)

·       Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (dafür ist ein ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.

·       Kinder unter 6 Jahren müssen keinen Negativnachweis erbringen.

 

Grundsätzliche Ergänzungen und Einschränkungen

·       Sofern Verbände weitergehende Regelungen vorgeben gelten diese selbstverständlich

·       Nach wie vor gilt die Maskenpflicht bei Bewegung innerhalb von Gebäuden, solange bis die eigentliche Sportstätte betreten wird. Zuschauer können auf Masken verzichte, aber nur wenn sie sich in abgegrenzten, ausschließlich Zuschauern vorbehaltenen Bereichen aufhalten.

01.12.2021 20:16:23, Jöran Stoldt
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01.11.2021 09:56:56, Jens Ewen